Alexander Unzicker: Verfassungsbeschwerde gegen NSATU

Alexander Unzicker weist völlig zu Recht auf die Frage hin, ob Verfassungsbeschwerde gegen die Tätigkeiten möglich und legitim ist, die dazu führen, Deutschland unmittelbar zu einem Kriegsteilnehmer zu machen oder die Gefahr legitimer militärisch Schläge gegen Einrichtungen auf deutschem Boden wahrscheinlich machen, die auch die Unversehrtheit der deutschen Bevölkerung in Frage stellen.

Abgesehen von der unverantwortlichen Untätigkeit der deutschen Bundesregierung  auf diplomatischem Feld für die ja möglichen Auslotungen zu Waffenstillstand und Vorvereinbarungen für Friedensgespräche, stellt sich die Frage, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, die reale Gefährdung der deutschen Bevölkerung in entsprechenden Formaten wirksam zu thematisieren und rechtzeitig und rechtssicher abzuwenden.

Auch die weitere Mitgliedschaft in der NATO steht in diesem Zusammenhang zur Disposition.

Aus dem Schlussteil der Beschwerde:

„6. Rechtsweg und Dringlichkeit

Über den Antrag auf einstweilige Anordnung ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu
entscheiden. Im Hinblick auf die akute Kriegsgefahr, die mit der Gefährdung der gesamten
Bevölkerung einhergeht, kann diese Abwägung nur zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen.
Grundsätzlich ist für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde die Rechtswegerschöpfung
(§90 Abs. 2 BVerfGG) erforderlich. Angesichts der Tragweite der hier zu entscheidenden Frage
muss dies jedoch hier in den Hintergrund treten. Es ist offensichtlich, dass in der aktuellen
Situation, in der Deutschland an der Schwelle eines Krieges steht, ein effektiver Rechtsschutz nur durch Verzicht auf die Voraussetzung der Rechtswegerschöpfung möglich ist. Offenkundig ist die Frage nicht nur von überragendem allgemeinem Interesse, sondern dem Beschwerdeführer würde ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von §90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstehen, wenn er auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen würde.
Die heutige Situation birgt eine außerordentlich hohe Kriegsgefahr, wenn auch der Zeitpunkt des möglichen Eintritts schwer vorherzusagen ist.

Im Gegensatz zu früheren weltpolitisch angespannten Situationen wie der Kuba-Krise scheint die derzeitige Eskalation keine friedliche Perspektive zu enthalten. Früher konnte man sagen: wenn nichts Außergewöhnliches passiert, wird auch kein Krieg kommen. Heute ist es genau umgekehrt: es scheint, dass die fortgesetzte Eskalation keinen guten Ausweg lässt, sofern nicht etwa Ungewöhnliches geschieht.

Insgesamt kann man die Frage aufwerfen: Ist die Kriegsgefahr von außen bestimmt und kaum
abwendbar, determiniert durch Handeln fremder Mächte, gleich einer Naturkatastrophe? Oder
handelt es sich um einen Aufbau von Spannungen, für den beide Seiten Verantwortung tragen und es nicht zum äußersten kommen lassen dürfen? Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinen früheren Entscheidungen nachvollziehbar vom ersten Szenario leiten lassen. Im zweiten Fall, für den heute überwältigende Evidenz vorliegt, kann es jedoch nicht untätig bleiben.

Ich bitte daher das Gericht, einer noch nie dagewesenen Verantwortung gerecht zu werden.

Hochachtungsvoll
Dr. Alexander Unzicker

Verfassungsbeschwerde gegen Einrichtung von „NATO Security Assistance and Training for Ukraine“ (NSATU) auf deutschem Boden